Wenn andere durch Ihren geliebten Vierbeiner geschädigt werden und Schadenersatz fordern, schützt Sie eine Tierhalterhaftpflichtversicherung.
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Wenn andere durch Ihren geliebten Vierbeiner geschädigt werden und Schadenersatz fordern, schützt Sie eine Tierhalterhaftpflicht-
versicherung.
Auch als Tierhalter
sorgenfrei bleiben
Wenn andere durch Ihren geliebten Vierbeiner geschädigt werden und Schadenersatz fordern, schützt eine Tierhalterhaftpflichtversicherung Sie vor den finanziellen Folgen. Tiere reagieren schnell überraschend oder unberechenbar. Das kann jedem und jederzeit passieren. Mit einer Tierhalterhaftpflicht können Sie gelassen bleiben. Wir informieren und beraten Sie gerne umfangreich rund um dieses Thema.
1. Das Wichtigste auf einen Blick
Die Tierhalterhaftpflichtversicherung ist unverzichtbar für alle, die Tiere wie beispielsweise Hunde oder Pferde halten. Zahme Kleintiere, wie Katzen, sind über die Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Tierhalter*innen müssen für sämtliche Schäden aufkommen, die das eigene Tier angerichtet hat. Es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Haftung. Sofern das Tier – wie regelmäßig bei Haustieren – nicht gewerblich genutzt wird, kommt es für die Frage der Haftung nicht auf ein Verschulden der Tierhalter*innen an.
Die gesetzliche Haftpflicht sieht hierbei eine prinzipiell in der Höhe unbegrenzte Haftung vor. Tierhalter*innen haften mit ihrem gesamten Vermögen für den angerichteten Schaden.
Gegen die wirtschaftlichen Folgen der gesetzlichen Haftpflicht schützt Sie die Tierhalterhaftpflichtversicherung. Aber die Haftpflichtversicherung hilft Ihnen nicht nur, indem sie den Schaden bezahlt. Die Haftpflichtversicherung wehrt auch Schadensersatzansprüche ab, die jemand zu Unrecht erhebt. Insoweit ist die Haftpflichtversicherung zugleich auch eine Art Rechtsschutzversicherung.
Bei der Auswahl des richtigen Versicherungstarifs soll Ihnen dieses Infoblatt helfen. Denn viel wichtiger als die Höhe der zu zahlenden Versicherungsprämie ist die Wahl der richtigen Deckungssumme sowie eines Versicherungsumfangs, der die Risiken abdeckt, die Sie tatsächlich haben.
2. Das leistet die Versicherung
Jemand erhebt Schadensersatzansprüche gegen Sie: Der Haftpflichtversicherer leistet, wenn eine dritte Person gegenüber der/dem Versicherungsnehmer*in oder mitversicherten Personen Schadensersatzansprüche erhebt wegen Schäden, die durch ein Tier verursacht wurden.
Eine dritte Person ist grundsätzlich jede Person, die nicht im Versicherungsvertrag mitversichert ist. Nur ausnahmsweise sind Ansprüche versicherter Personen untereinander versichert.
Die gesetzliche Pflicht zur Haftung: Ob die erhobenen Schadensersatzansprüche berechtigt sind, richtet sich hierbei nicht nach dem Versicherungsvertrag, sondern nach den gesetzlichen Vorschriften des gesamten Privatrechts. Jede Person, die einer anderen einen Schaden zufügt, ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, Schadensersatz zu leisten. Dies geschieht meistens durch eine Geldzahlung. Für die Klärung der Haftungsfrage ist zunächst unbedeutend, ob ein Haftpflichtversicherungsvertrag besteht.
Für die Haftung als Tierhalter*in ist kein Verschulden erforderlich.
Eine Haftpflicht von Tierhalter*innen besteht bereits dann, wenn der Schaden durch das gehaltene Tier verursacht wurde. Man spricht daher von einer sogenannten Gefährdungshaftung.
Beißt Ihr Familienhund einer Person ins Bein, haften Sie auch dann, wenn man Ihnen keinen Vorwurf machen kann. Entscheidend ist nur, dass sich die typische Tiergefahr, also die einem Tier eigentümliche Unberechenbarkeit, verwirklicht hat. Ein Verschulden ist für die Haftung nur dann erforderlich, wenn Sie das Tier halten, um damit Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hierunter fallen z. B. die Hunde von Schäfer*innen oder Jäger*innen oder der Hund eines blinden Menschen.
<Der Schadensersatz: der Höhe nach unbeschränkt, aber nur Zeitwert
Die Schadensersatzpflicht kann Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden umfassen. Unter Personenschäden versteht man vor allem eine Körperverletzung. Bei Sachschäden wird die Substanz eines Gegenstandes beschädigt oder zerstört, z. B. ein zerrissener Mantel. Unter Vermögensschäden versteht man den nur finanziellen Schaden, z. B. der Verdienstausfall eines Selbständigen wegen eines Krankenhausaufenthaltes.
Durch den Schadensersatz soll die geschädigte Person so gestellt werden, als ob der Schaden nicht verursacht worden wäre. Keinesfalls soll diese Person nach dem schädigenden Ereignis besser dastehen als vorher.
Bei einer Sachbeschädigung müssen Tierhalter*innen also die Reparatur bezahlen.
Ist eine Reparatur nicht möglich, so ist nicht etwa die Wiederbeschaffung einer neuwertigen Sache geschuldet: Wird ein acht Jahre alter Gegenstand zerstört, ist lediglich der Wiederbeschaffungswert einer acht Jahre alten gleichwertigen Sache (Zeitwert) zu ersetzen. Häufig gibt es nicht die Möglichkeit, eine gleichwertige gebrauchte Sache wiederzubeschaffen. Wird stattdessen eine neuwertige Sache beschafft, darf ein Abzug „neu für alt“ vorgenommen werden, d. h. die Höhe des geschuldeten Schadensersatzes ist niedriger als der Kaufpreis.
Beachten Sie: Sie haften mit Ihrem gesamten Vermögen und auch mit Ihrem Einkommen – schlimmstenfalls ein Leben lang.
Vereinbaren Sie gleich einen Termin.
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